Informationen Zeitarbeit Deutschland
| Zeitarbeit seit: | 1972 |
|---|---|
| Anzahl Zeitarbeitsfirmen: | ca. 8000 |
| Anzahl Zeitarbeitnehmer: | ca. 700.000 |
| Umsatz: | ca. 10 Mrd. EURO |
| Haupteinsatzgebiete: | Gewerblich, Kaufmännisch, Produktion, ca. 30 % Hilfskräfte |
| Frauenanteil: | ca. 25% |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: | zwingend erforderlich |
| Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: | Erlaubnis muss zweimal, nach jeweils einem Jahr erneuert werden und kann danach unbefristet erteilt werden, Antragsteller muss Vorschriften der Steuer-, Sozial- und Arbeitsgesetzgebung einhalten, EU-Bürger sein, Firmensitz in der EU |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers: | Angestellter des Verleihers |
| Sozialvers. Stellung des Arbeitnehmers: | entspricht der eines Regelarbeitnehmers |
| Maximale Überlassungsdauer: | unbegrenzt |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung: | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) |
| Auflagen für Zeitarbeitsfirmen: | Gleichstellung der Zeitarbeitnehmer zu Stammarbeitnehmern |
| Ausnahme: | ein geltender Tarifvertrag |
| Bestehende Tarifverträge: | Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ ) mit
Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) mit Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) mit Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) |
| Tarifverträge: | decken nahezu 100 % der Branche
regeln Gehalt und Beschäftigungsbedingungen Haustarifverträge enthalten unternehmensspezifische Bestimmungen |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung: | Streik, Bauhauptgewerbe, Betriebe außerhalb des Bereiches der EU |
| Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet: | als Ersatz abwesender Angestellter als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern bei außergewöhnlichen Arbeiten |
| Informationspflicht bzgl. Arbeitssicherheit: | |
| Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: | Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten besondere ärztliche Überwachung oder erhöhte besondere Gefahr |
| Mindestanforderungen an den Überlassungsvertrag: | berufliche Qualifikation |
| Mindestanforderungen an den Arbeitsvertrag: | Leiharbeitnehmer unterliegen denselben Bestimmungen wie andere Arbeitnehmer |
| Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen: | Art und Höhe der Leistungen während beschäftigungsfreier Zeiten Arbeitnehmer muss der wesentliche Inhalt des AÜG in seiner Muttersprache ausgehändigt werden Arbeitnehmer muss informiert werden, wenn der Entleihbetrieb bestreikt wird |
| Arbeitsentgelt: | muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen, wenn keine anderen tarifrechtlichen Regelungen bestehen |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn: | keine Festlegung |