Informationen Zeitarbeit Frankreich
| Zeitarbeit seit: | 1972 | |
|---|---|---|
| Anzahl Zeitarbeitsfirmen: | ca. 6450 | |
| Anzahl Zeitarbeitnehmer: | ca. 660 000 | |
| Umsatz: | ca. 20,4 Mrd. Euro | |
| Haupteinsatzgebiete: | Industrie, Dienstleistung, Bau | |
| Frauenanteil: | ca. 28% | |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: | zwingend erforderlich | |
| Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung: | Bürgschaft, welche die Bezahlung der Gehälter garantiert, Betrieb darf nur Arbeitnehmerüberlassung betreiben, monatlicher Bericht an UNEDIC (Arbeitslosenversicherung) | |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers: | Angestellter des Verleihers | |
| Sozialvers. Stellung des Arbeitnehmers: | Leiharbeitnehmer muss zusätzliche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten | |
| Maximale Überlassungsdauer: | 18 Monate | |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung: | Code du Travail (Arbeitsgesetz) | |
| Auflagen für Zeitarbeitsfirmen: | Betrieb muss je 1000 verliehene Arbeitnehmer im Vorjahr 12 eigene Mitarbeiter besitzen die Sicherheit muss auf 10% der Ausgaben für Gehälter im Vorjahr angepasst werden 65% der Arbeitnehmer müssen über dauerhafte Verträge verliehen werden Arbeitsverträge müssen schriftlich abgefasst werden 1% der Gesamtgehälter muss für Weiterbildungen ausgegeben werden und zusätzlich 0,25 % für Weiterbildung zur Unfallvermeidung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 12 Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr | |
| Tarifverträge: | Tarifverträge für einzelne Unternehmen keine flächendeckenden Tarifverträge | |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung: | im Falle eines Streiks, beim Fehlen eines Betriebsarztes, bei gefährlichen Tätigkeiten, 6 Monate nach einer Massenentlassung, außer die Überlassung dauert nicht länger als 3 Monate, als dauerhafter Einsatz im Regelbetrieb des Entleihers | |
| Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet: | als Ersatz abwesender Angestellter als Ersatz eines ausgeschiedenen Mitarbeiters bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen zur Ermöglichung der Einstellung Arbeitsloser mit besonderen sozialen Problemen | |
| Informationspflicht bzgl. Arbeitssicherheit: | ||
| Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: | besondere Gefahren Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten benötigte persönliche Schutzausrüstung | |
| Arbeitnehmervertretung: | fünf Gewerkschaften Confédération française démocratique du travail, CFDT Confédération française de l’encadrement - confederation générale des cadres, CFE-CGC Confédération française des travailleurs chrétiens, CFTC Confédération générale du travail, CGT Confédération générale du travail - Force ouvrière, CGT-FO | |
| Arbeitgeberverbände: | Arbeitgeberorganisation mit dem Namen PRISME (Professionnels de l’intérim, services et métiers de l’emploi), ist Mitglied des größten Arbeitgeberverbands in Frankreich | |
| Arbeitsentgelt: | muss dem eines Stammarbeitnehmers entsprechen; bei Überlassung als Vertretung oder aufgrund kurzzeitig erhöhten Arbeitsanfall haben Leiharbeitnehmer zum Ende des Einsatzes einen Anspruch auf eine Zulage i.H.v. 10 % des gesamten Bruttolohns | |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn: | 1337 Euro | |
| Mindeststundenlohn: | 8,82 Euro |