Informationen Zeitarbeit Niederlande
| Zeitarbeit seit: | 1965 |
|---|---|
| Anzahl Zeitarbeitsfirmen: | ca. 1500 |
| Anzahl Zeitarbeitnehmer: | ca. 200.000 |
| Umsatz: | ca. 6 Mrd. EURO |
| Haupteinsatzgebiete: | Industrie, Handel/Hotel/Catering, Transportwesen, Gesundheitswesen |
| Frauenanteil: | ca. 41% |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: | ist nicht erforderlich |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers: | Angestellter des Verleihers |
| Sozialvers. Stellung des Arbeitnehmers: | siehe Phasensystem unter Tarifverträge |
| Maximale Überlassungsdauer: | unbegrenzt |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung: | Allgemeines Arbeitsrecht ist auch auf Zeitarbeit anwendbar spezielle Regelungen sind in dem Gesetz zur Zuweisung der Arbeitnehmer (WAADI) und dem Gesetz zur Flexibilität und Sicherheit enthalten Zeitarbeitsfirmen sind ausgenommen aus dem Gesetz über die Gleichbehandlung und zwei Monate Wartezeit im Rentengesetz |
| Auflagen für Zeitarbeitsfirmen: | Geld zur Deckung der Steuern und Sozialabgaben muss, für sonstige Verwendungen gesperrt, angelegt werden die Einhaltung der NEN norm (4400-1), eingeführt als eine Art Gütesiegel, es regelt Arbeitsbedingungen der Branche und zeichnet das Zeitarbeitsunternehmen als zuverlässig bzgl. der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen aus |
| Bestehende Tarifverträge: | ABU Tarifvertrag und NBBU Tarifvertrag der ABU Tarifvertrag wurde für allgemein gültig erklärt und gilt für 90 % aller Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit, geschlossen wurde er zwischen den Tarifparteien ABU und FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie der ABU Tarifvertrag hat ein Phasensystem eingeführt, nach dem die Zeitarbeitnehmer entsprechend ihrer Zugehörigkeitsdauer eingeordnet werden, je länger der ZAN in einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist, um so besser ist seine Absicherung,
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| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung: | im Falle eines Streiks |
| Arbeitnehmervertretung: | beim Verleiher und bei Entleihbetrieben, wenn die Beschäftigungsdauer 24 Monate übersteigt |
| Informationspflicht bzgl. Arbeitssicherheit: | |
| Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: | Art der Tätigkeit und verbundene Gefahren, bestehende Schutzmaßnahmen, spezifische Risiken |
| Arbeitnehmervereinigungen/Gewerkschaften: | keine Gewerkschaften speziell für die Zeitarbeitsbranche FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie nur 7 % der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert das beeinträchtigt aber nicht den Einfluss und die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gilt als respekt- und vertrauensvoll |
| Arbeitgebervereinigung: | Algemene Bond Uitzendondernemingen (ABU) hat 360 Mitglieder und repräsentiert ca. 60 % der Arbeitgeber der Branche Nederlandse Bond voor Bemiddelings- en Uitzendondernemingen (NBBU) hat 500 Mitglieder aber überwiegend kleine und mittlere Unternehmen Vereniging van Internationale Arbeidsbemiddelaars (VIA) hat nur sehr wenige Mitglieder |
| Überprüfung der Tarifverträge: | SNCU - Kooperation von ABU, NBBU, FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond and De Unie
STAF (Stichting Arbo Flexbranche) und STOOF (Stichting Opleiding en Ontwikkeling Flexbranche) Alle arbeiten unter der Aufsicht der SFU (Stichting Fonds Uitzendbranche) Die Kontrolleinrichtungen sind befugt, vor Gericht aufzutreten, die Mitgliedschaft in den Arbeitgeberverbände zu kündigen oder selbstständig Strafen zu verhängen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die tariflichen Bestimmungen verstößt. |
| Mindestanforderungen an den Überlassungsvertrag: | keine |
| Mindestanforderungen an den Arbeitsvertrag: | keine |
| Arbeitsvertrag: | nach drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, muss der Zeitarbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden, der Tarifvertrag weicht aber durch Einführung des Phasensystem von der gesetzlichen Regelung ab (Artikel 7 and 8 ABU CAO) |
| Arbeitsentgelt: | Das Gesetz sieht eine Gleichbehandlung mit dem Stammpersonal bei der Vergütung vor. Von diesem Grundsatz kann aber durch Tarifvertrag abgewichen werden. Der ABU Tarifvertrag sieht vor, dass der Zeitarbeitnehmer wie der vergleichbare Stammarbeitnehmer entlohnt werden muss, wenn er länger als 26 Wochen im selben Entleihunternehmen ist |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn: | 1382 Euro (Stand 2009) |
| Mindeststundenlohn: | 8,58 Euro (Stand 2009) |