Agentur für Zeitarbeit

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Informationen Zeitarbeit Niederlande

 
Zeitarbeit seit:1965
Anzahl Zeitarbeitsfirmen:ca. 1500
Anzahl Zeitarbeitnehmer:ca. 200.000
Umsatz:ca. 6 Mrd. EURO
Haupteinsatzgebiete:Industrie, Handel/Hotel/Catering, Transportwesen, Gesundheitswesen
Frauenanteil:ca. 41%
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung:ist nicht erforderlich
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers:Angestellter des Verleihers
Sozialvers. Stellung des Arbeitnehmers:siehe Phasensystem unter Tarifverträge
Maximale Überlassungsdauer:unbegrenzt
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung: Allgemeines Arbeitsrecht ist auch auf Zeitarbeit anwendbar
spezielle Regelungen sind in dem Gesetz zur Zuweisung der Arbeitnehmer (WAADI) und dem Gesetz zur Flexibilität und Sicherheit enthalten
Zeitarbeitsfirmen sind ausgenommen aus dem Gesetz über die Gleichbehandlung und zwei Monate Wartezeit im Rentengesetz
Auflagen für Zeitarbeitsfirmen: Geld zur Deckung der Steuern und Sozialabgaben muss, für sonstige Verwendungen gesperrt, angelegt werden
die Einhaltung der NEN norm (4400-1), eingeführt als eine Art Gütesiegel, es regelt Arbeitsbedingungen der Branche und zeichnet das Zeitarbeitsunternehmen als zuverlässig bzgl. der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungen aus
Bestehende Tarifverträge: ABU Tarifvertrag und NBBU Tarifvertrag
der ABU Tarifvertrag wurde für allgemein gültig erklärt und gilt für 90 % aller Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit, geschlossen wurde er zwischen den Tarifparteien ABU und FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie
der ABU Tarifvertrag hat ein Phasensystem eingeführt, nach dem die Zeitarbeitnehmer entsprechend ihrer Zugehörigkeitsdauer eingeordnet werden, je länger der ZAN in einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist, um so besser ist seine Absicherung,
    Phase A:
  • dauert die ersten 78 Wochen
  • meist befristeter Arbeitsvertrag
  • es gilt uitzendbeding (sofern es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist), d.h. Entlohnung nur für geleistete Stunden, Einsatzende oder Krankheit kann Vertragsende mit dem Zeitarbeitsunternehmen bedeuten, Kündigung mit einer Frist von einem Tag möglich
  • im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger, das Zeitarbeitsunternehmen muss im ersten Jahr bis zu 90 % und im zweiten Jahr bis zu 80 % der Leistung aufstocken
  • Rentenversicherungsbeitrag von 2,6 %, erbringt Arbeitgeber
    Phase B:
  • schließt sich an, wenn der ZAN die ersten 78 Wochen ohne große Unterbrechung beim selben Zeitarbeitsunternehmen war
  • dauert zwei Jahre oder acht aufeinanderfolgende Einsätze
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • Anspruch auf Weiterbildung
  • Kündigungsfristen verlängern sich
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch das Zeitarbeitsunternehmen
  • Rentenversicherungsbeitrag von 12,3 %, 1/3 erbracht durch LAN, 2/3 erbracht durch den Arbeitgeber
    Phase C:
  • gilt zeitlich unbegrenzt
  • umfasst alle Rechte aus Phase B
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung:im Falle eines Streiks
Arbeitnehmervertretung:beim Verleiher und bei Entleihbetrieben, wenn die Beschäftigungsdauer 24 Monate übersteigt
Informationspflicht bzgl. Arbeitssicherheit:
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: Art der Tätigkeit und verbundene Gefahren,
bestehende Schutzmaßnahmen,
spezifische Risiken
Arbeitnehmervereinigungen/Gewerkschaften: keine Gewerkschaften speziell für die Zeitarbeitsbranche
FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond, De Unie
nur 7 % der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert
das beeinträchtigt aber nicht den Einfluss und die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften
Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gilt als respekt- und vertrauensvoll
Arbeitgebervereinigung: Algemene Bond Uitzendondernemingen (ABU)
hat 360 Mitglieder und repräsentiert ca. 60 % der Arbeitgeber der Branche
Nederlandse Bond voor Bemiddelings- en Uitzendondernemingen (NBBU)
hat 500 Mitglieder aber überwiegend kleine und mittlere Unternehmen
Vereniging van Internationale Arbeidsbemiddelaars (VIA)
hat nur sehr wenige Mitglieder
Überprüfung der Tarifverträge: SNCU - Kooperation von ABU, NBBU, FNV Bondgenoten, CNV Dienstenbond and De Unie STAF (Stichting Arbo Flexbranche) und STOOF (Stichting Opleiding en Ontwikkeling Flexbranche)
Alle arbeiten unter der Aufsicht der SFU (Stichting Fonds Uitzendbranche)
Die Kontrolleinrichtungen sind befugt, vor Gericht aufzutreten, die Mitgliedschaft in den Arbeitgeberverbände zu kündigen oder selbstständig Strafen zu verhängen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die tariflichen Bestimmungen verstößt.
Mindestanforderungen an den Überlassungsvertrag:keine
Mindestanforderungen an den Arbeitsvertrag:keine
Arbeitsvertrag:nach drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen, muss der Zeitarbeitnehmer unbefristet beschäftigt werden, der Tarifvertrag weicht aber durch Einführung des Phasensystem von der gesetzlichen Regelung ab (Artikel 7 and 8 ABU CAO)
Arbeitsentgelt:Das Gesetz sieht eine Gleichbehandlung mit dem Stammpersonal bei der Vergütung vor. Von diesem Grundsatz kann aber durch Tarifvertrag abgewichen werden. Der ABU Tarifvertrag sieht vor, dass der Zeitarbeitnehmer wie der vergleichbare Stammarbeitnehmer entlohnt werden muss, wenn er länger als 26 Wochen im selben Entleihunternehmen ist
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn:1382 Euro (Stand 2009)
Mindeststundenlohn:8,58 Euro (Stand 2009)
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