Informationen Zeitarbeit Österreich
| Zeitarbeit seit: | 1988 |
|---|---|
| Anzahl Zeitarbeitsfirmen: | ca. 500 |
| Anzahl Zeitarbeitnehmer: | ca. 70.000 |
| Umsatz: | 6 Mrd. € |
| Haupteinsatzgebiete: | Industrie, Dienstleistung, Transportwesen, Handel |
| Frauenanteil: | 19% |
| Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: | Erlaubnis nach GewO |
| Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers: | Angestellter des Verleihers |
| Sozialvers. Stellung des Arbeitnehmers: | entspricht der eines Regelarbeitnehmers |
| Maximale Überlassungsdauer: | unbegrenzt |
| Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung: | Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 135 Gewerbeordnung (GewO) |
| Auflagen für Zeitarbeitsfirmen: | es dürfen keine Gebühren vom Zeitarbeitnehmer verlangt werden |
| Arbeitnehmervertretung: | beim Verleiher und Entleiher |
| Tarifverträge: | 2002 haben die Gewerkschaft Metall - Textil GMT und die Wirtschaftskammer Österreich WKÖ einen Tarifvertrag geschlossen, der einen Mindestlohn vorsieht, der auch in der überlassungsfreien Zeit zu zahlen ist. Der Tarifvertrag gilt hauptsächlich für Arbeiter der Metallbranche. Angestellte unterfallen dem Tarifvertrag für das Allgemeine Gewerbe. |
| Verbot der Arbeitnehmerüberlassung: | m Falle eines Streiks für freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen etc. das AÜG ist außerdem nicht anwendbar in Bereichen des öffentlichen Dienstes, im öffentlich subventionierten Sozialwesen, der Landwirtschaft und der Verwaltung |
| Ausländische Unternehmen: | Zeitarbeitsfirmen mit Sitz in der EU können unter Einhaltung des AÜG nach Österreich überlassen. Arbeitnehmer aus den Mitgliedsstaaten, die erst seit 2004 in der EU sind - mit Ausnahme von Malta und Zypern - unterfallen noch dem Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG und brauchen eine Arbeitserlaubnis; Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten können generell nicht nach Österreich überlassen werden, Ausnahmen für Einzelfälle sind möglich. |
| Informationspflicht bzgl. Arbeitssicherheit: | Entleiher muss Zeitarbeitnehmer informieren zu: Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren, erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten |
| Gleichbehandlung mit Stammpersonal: | hinsichtlich Bezahlung und Arbeitszeit |
| Weiterbildung: | Zeitarbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden bzgl. der Weiterbildung. Der Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche legt fest, dass ein spezieller Fond von den Zeitarbeitsfirmen einzurichten ist, um die Weiterbildung der Zeitarbeitnehmer in arbeitsfreien Zeiten zu finanzieren. Auch die Entleiher sind verpflichtet, Zeitarbeitnehmer genauso wie ihr Stammpersonal weiterzubilden, insbesondere wenn die Zeitarbeitnehmer längere Zeit überlassen sind. |
| Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen: | Gehalt, Überlassungsdauer, Arbeitszeiten, Grund für die Befristung, Arbeitsbereich, Region, in der die Tätigkeit erfüllt werden soll |
| Arbeitsentgelt: | Angestellte unterliegen dem Tarifvertrag des Allgemeinen Gewerbes und erhalten den darin geregelten Mindestlohn. Der Tarifvertrag der Arbeiter der Zeitarbeitsbranche regelt den Mindestlohn speziell für jede Gehaltsklasse. Der Mindestlohn liegt verglichen mit anderen Branche im mittleren Einkommensbereich. Das AÜG besagt, dass unabhängig von dem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche mindestens der Mindestlohn desjenigen Tarifvertrags zu zahlen ist, der auf den Entleiher anwendbar ist, in jedem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip |
| Gesetzlich festgelegter Mindestlohn: | 1.000 Euro im Monat |